BFH, Beschluss vom 3.6.2025 – VIII R 16/23
1. NV: Zustellungsdatum für ein elektronisches Dokument gemäß § 173 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt, es empfangsbereit entgegennimmt und dies durch die Zurücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses bekundet.
2. NV: Sendet der Zustellungsempfänger das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zurück, sind grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform maßgeblich. Der Zugang des elektronischen Dokuments und die Empfangsbereitschaft des Empfängers können auch anderweitig nachgewiesen werden.
(Amtliche Leitsätze)