Art. 7 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch die nationalen Behörden entgegensteht, die die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf Basis einer fiktiven Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf gefälschten Rechnungen vorsehen.
EuG, Urteil vom 9.7.2025 – T-534/24
(Tenor)