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BFH: Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO

1. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ‑‑erstmalig‑‑ an die Finanzbehörde übermittelt worden sind.

2. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.

BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22

(Amtliche Leitsätze)