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FG Münster: Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen nebst zum Betrieb erforderlicher Infrastruktur und dinglich gesicherten Nutzungsrechten

1. Im Verhältnis von Personengesellschaften zu ihren Gesellschaftern ist für die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, danach zu unterscheiden, ob ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vorliegt oder ob steuerbare Leistungen durch den Gesellschafter an die Gesellschaft erbracht werden, wobei maßgebend ist, ob der Entgeltanteil vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages abhängig ist und damit einen konkreten Bezug zum Umfang der jeweiligen Leistung des Gesellschafters aufweist (vgl. BFH, 11.6.2015 – V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442).

2. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und der unmittelbare Zusammenhang liegt nicht vor, wenn die Gesellschafter für ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden (vgl. EuGH, 27.1.2000 – C-23/98, Heerma, HFR 2000, 316).

3. Eine allgemeine Gewinnbeteiligung ist weder Entgelt für das Halten der Beteiligung noch Entgelt für Tätigkeiten des Gesellschafters, weil die Gewinnentstehung nicht unmittelbar mit einer Leistungserbringung zusammenhängt, sondern von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise vom „Zufall“ abhängig ist.

4. Wird dagegen die Leistung nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten liegt ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung vor (vgl. insgesamt BFH, 12.11.2020 – V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl. II 2021, 544, m. w. N.).

5. Die Absicht des Klägers durch Photovoltaikmodule erzeugten Strom zu 100 % einer GbR zu überlassen, damit diese den Strom gemeinsam mit von einer anderen PV-Anlage erzeugtem Strom weiterzuveräußern, führt nicht zu einer Leistungserbringung, sondern zu einem nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.  

FG Münster, Urteil vom 3.4.2025 – 5 K 2339/21 U

(Nicht Amtliche Leitsätze)