Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie Art. 86 Abs. 6 und Art. 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind so auszulegen, dass, sofern es sich dabei um keinen Täuschungsversuch handelt, die Nichterfüllung formaler Verpflichtungen – wie der Gestellung der Waren gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung und der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 203 der Verordnung – der Befreiung von der Mehrwertsteuer nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Wiedereinfuhr von Gegenständen in das Gebiet der Europäischen Union in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, nicht entgegensteht.
EuGH, Urteil vom 12.6.2025 – C-125/24
(Tenor)