1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).
2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt „jederzeit“) erheben zu können.
BFH, Urteil vom 6.5.2025 – IX R 2/23
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2025-1429-2