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BFH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

1. NV: Bei der elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) technisch im Stande ist.

2. NV: Ist das EDV-System des Absenders technisch nicht im Stande, die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Eingangsbestätigung zu empfangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nur dann in Betracht, wenn der Absender den ordnungsgemäßen Eingang der Beschwerdebegründung an den BFH auf andere Art und Weise (zum Beispiel durch einen Anruf auf der Geschäftsstelle) sichergestellt hat.

BFH, Beschluss vom 15.5.2025 – VII B 107/24

(Amtliche Leitsätze)