Der Vorwurf der Vertragsverletzung durch Nichtumsetzung von Art. 8 Abs. 7 ATAD bei Wahl der Hinzurechnungsbesteuerung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b ATAD ist schon bei teleologischer Auslegung dieser Norm, jedenfalls aber aufgrund der bloßen Mindestharmonisierung der Richtlinie nach ihrem Art. 3 unbegründet.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 22.5.2025 – C-524/23