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FGO: Keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4.11.2024 – 3 K 89/24

Leitsatz

Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV. § 157e StBerG ist wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.20) (Rn.22)

Tatbestand

Mit Schriftsatz Ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2024, eingegangen bei Gericht per Post am 26. August 2024, erhob die Klägerin Klage gegen einen Feststellungsbescheid über Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 vom 28. März 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2024.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. August 2024 ist die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass die Klage nicht wirksam erhoben worden sei, da die Formvorschrift gemäß § 52d i.V.m. § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet worden sei, die die Einreichung eines elektronischen, signierten Dokuments auf sicherem Übermittlungsweg vorschreibe. Für Steuerberater sei dafür das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) vorgesehen. Bei einer erneuten Einreichung per beSt sei auf die Einhaltung der Klagefrist zu achten. Zugleich hat der Senatsvorsitzende dem Beklagten die Klagschrift zur Kenntnisnahme übermittelt.

Eine Reaktion der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis ist nicht erfolgt. Daraufhin hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 6. September 2024 für die (kostenreduzierende) Klagrücknahme eine Frist bis zum 20. September 2024 gesetzt unter Hinweis auf die auch für die Klagrücknahme geltenden Formvorschriften. Auch insoweit ist eine Reaktion ausgeblieben.

Entscheidungsgründe

4 1. Die Klage ist unzulässig, sie ist nicht wirksam erhoben.

5 Es fehlt der bei Gericht mit Schriftsatz vom 20. August 2024 per Post am 26. August 2024 eingegangenen Klage an der gebotenen Form. Die Klage ist deshalb unwirksam.

6-25 (…) Mehr hier