Bezug: BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2024; Zeichen: IV D 2 – S 1910/24/10071 :003; DOK 2024/1110179
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF:
[…] wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Leider macht es uns die wiederum viel zu knapp bemessene Stellungnahmefrist unmöglich, die von uns vertretenen regionalen Steuerberaterkammern, den betroffenen Berufsstand oder zumindest unsere Fachgremien in ausreichender Form zu konsultieren oder einzubinden. Gleichwohl nehmen wir nachfolgend zu dem Referentenentwurf Stellung.
Wir begrüßen es grundsätzlich, dass auch dieser Referentenentwurf eine Erhöhung der Steuerberatervergütung vorsieht. Jedoch steht die vorgesehene Erhöhung von lediglich 6 bzw. 9 % in keinem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten, insbesondere den Personalkosten, mit denen der Berufsstand seit der letzten Anpassung im Jahr 2020 konfrontiert ist. Die vorgesehene Erhöhung ist nach wie vor wesentlich zu gering, insbesondere da seit unserer Eingabe im November 2023 ein weiteres Jahr mit entsprechenden Kostensteigerungen vergangen ist.
Wenn die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen und sachgerecht an die laufenden Kostensteigerungen angepasst werden, wird dies in absehbarer Zeit dazu führen, dass wesentlich mehr Steuerberater Vergütungsvereinbarungen mit den Mandanten abschließen werden, um eine sachgerechte und kostendeckende Vergütung zu erzielen. Dadurch würde die StBVV wesentlich an Bedeutung verlieren. Wir sprechen uns daher nochmals ausdrücklich für eine Erhöhung aller Gebührentatbestände um mindestens 12 % aus.
Hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 und zukünftig auch in § 23 Abs. 2 StBVV geregelten Gebührentatbestände regen wir nochmals ausdrücklich an, diese dahingehend umzustellen, dass auch hier sach- und aufwandsgerecht nach Zeitgebühren abgerechnet wird. Die aktuell vorgesehenen Betragsrahmengebühren stehen in keinem Verhältnis zu dem Aufwand des Steuerberaters. Für den Fall, dass Ihrerseits dennoch an den Betragsrahmengebühren festgehalten werden soll, wären die vorgesehenen Gebührensätze erheblich anzuheben. […] Mehr hier