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Positives Signal: BMF plant Vereinfachung bei Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG wirft weiterhin viele Fragen auf. Bundestagsabgeordneter Fritz Güntzler (CDU/CSU) hat mit einer schriftlichen Frage beim BMF nachgefragt. Das Ministerium will mit einem begleitenden Schreiben Klarheit schaffen. Dabei sollen bereits existierende Bescheinigungen weiter gelten. Aus Sicht des DStV braucht es jedoch dringend weitere Maßnahmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschloss die Ampel kurz vor ihrem Bruch eine Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Die anfangs aus Sicht des DStV positiv zu bewertende Neufassung des Regierungsentwurfes wurde überraschend im politischen Verfahren im Deutschen Bundestag geändert. Das Ergebnis: Eine Neuregelung mit weitreichenden Konsequenzen und enormer Rechtsunsicherheit ab 01.01.2025 sowie fehlender Umsetzungszeit (vgl. DStV-Info vom 04.11.2024).

DStV-Kritik findet Gehör
Der DStV warf in seinem Schreiben mit namhaften Umsatzsteuerexperten vom 30.10.2024 an die maßgeblichen Entscheidungsträger aus Politik und Finanzministerien von Bund und Ländern etliche Praxisfragen auf. Die Kritikpunkte des DStV sind im Deutschen Bundestag angekommen. CDU/CSU-Politiker WP/StB Fritz Güntzler, Berichterstatter für Umsatzsteuer, befragte das BMF nach seiner Auffassung zur Fortgeltung bereits erteilter Bescheinigungen.

BMF plant Vereinfachungen
In der Antwort auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Fritz Güntzler vom 05.12.2024 teilt das BMF erfreulicherweise mit, dass ein BMF-Schreiben zur Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG in Arbeit ist. Für Bildungseinrichtungen, die bereits nach derzeitiger Rechtslage umsatzsteuerfreie Bildungsleistungen anbieten, fällt die Antwort des BMF positiv aus. Bereits bestehende Bescheinigungen sollen nach Inkrafttreten der Neuregelung ab dem 01.01.2025 ihre Gültigkeit behalten.

Aber Obacht: Das angekündigte Schreiben ist noch nicht final. Derzeit läuft die Abstimmung mit den Ländern. Ob diese sich der Auffassung des BMF anschließen, bleibt abzuwarten. Unklar ist auch, wann mit dem finalen Schreiben gerechnet werden kann. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ist zu hoffen, dass sich die Länder dem BMF in dem Punkt anschließen und das Schreiben noch in diesem Jahr veröffentlicht wird.

Weitere Maßnahmen für Rechtssicherheit nötig
Der DStV empfiehlt: Wer 100-prozentige Rechtssicherheit möchte, sollte sich trotz des positiven Signals kurzfristig um eine neue Bescheinigung bemühen. Zum einen ist unklar, ob und wann die Fortgeltung der Alt-Bescheinigungen kommt. Zum anderen handelt es sich hierbei um die Verwaltungsauffassung. Gerichte können hiervon abweichen.

Weiterhin braucht es für die vielen Bildungseinrichtungen, die nach der Neufassung in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung fallen, vereinfachende Klarstellungen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um mindestens ein Jahr sowie die Klarstellung, dass die Bescheinigungen nur vom Unternehmer beantragt werden können, bleiben dringend erforderlich.

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