Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über verschiedene E-Mail-Adressen, wie beispielsweise „noreply@bzst.info“ oder „noreply@bzst.de“ an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen.
Sie versenden E-Mails mit Titeln wie „Benachrichtigung der Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)“ im Namen des BZSt Online Portals und behaupten, dass das Bundeszentralamt für Steuern einen Bescheid unter beigefügte Links an den Betroffenen erlassen hat. Sie fügen falsche Informationen wie Kennungsnummern bei, um diese glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren.
Um aktuelle Betrugsmails besser erkennen zu können, finden Sie hier Beispiele der gemeldeten Betrugsmails. Die personenbezogenen Daten wurden aus den Mails entfernt und durch die fiktive E-Mail-Adresse „max@mustermann.de“ ersetzt. Diese E-Mails stammen nicht vom Bundeszentralamt für Steuern.
Betrugs-E-Mails erkennen
Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:
- Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
- Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
- Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
- Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
- Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.
Warnung vor Betrugsschreiben
Vermehrt erreichen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auch Hinweise über betrügerische Postschreiben, in welchen die Adressaten aufgefordert werden, eine Selbstauskunft abzugeben. Der äußeren Erscheinung her erscheinen diese Briefe für einen außenstehenden Betrachter vom BZSt verfasst worden zu sein. Die Bürger werden aufgefordert, eine Selbstauskunft über ein Onlineformular der Internetseite „bzst.de-einkommen.info“ (Achtung nicht öffnen!!!) abzugeben. Diese Verpflichtung ergäbe sich aus § 5 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) und § 5 Abs. 1 Nr. 5b des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Zudem wird den Betroffenen eine Frist zur Einreichung der Selbstauskunft aufgelegt und mit strafrechtlichen Folgen bei deren Nichteinhaltung angedroht.
Hierbei handelt es sich um keine Bescheide des Bundeszentralamts für Steuern!
Antworten Sie nicht auf die erhaltenden Schreiben und geben Sie keine Selbstauskunft ab!
Sollten Sie dennoch bereits Informationen aufgrund dieses Anschreibens offenbart haben, empfehlen wir Ihnen schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Finanzinstitut (Bank/Versicherung) aufzunehmen und dieses über den Sachverhalt zu informieren.
Bitte nehmen Sie auch die weiteren allgemeinen Hinweise zur Kenntnis:
Zur Erfüllung Ihrer rechtlichen Melde- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den Regelungen des FATCA-Abkommens oder auch anderen Verfahren des internationalen Informationsaustauschs, bspw. dem gemeinsamen Meldestandard (CRS), sind deutsche Finanzinstitute (im Regelfall Banken und Versicherungen) dazu angehalten, sogenannte Selbstauskünfte bei Ihren Kunden einzuholen, um mögliche meldepflichtige Konten zu identifizieren oder auch gegebenenfalls für eine Meldung auszuschließen.
Mit der Einholung einer solchen Selbstauskunft möchte das Finanzinstitut Ihre steuerliche Ansässigkeit bestimmen. Diese richtet sich nach den nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des jeweiligen Staates und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen. Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit sind meist ortsgebundene persönliche Merkmale, in Ausnahmefällen auch der Besitz einer Staatsangehörigkeit.
Eine solche Selbstauskunft enthält daher ausschließlich Informationen zu Ihrer Person, sowie zur Identifizierung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit und keine konkreten Angaben zu Konteninformationen. Daher werden in einer Selbstauskunft weder Kontonummern, noch Kontosalden oder zugeflossene Erträge erfragt!
Außerdem möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass ausschließlich die Finanzinstitute eine solche Selbstauskunft einholen, um den gesetzlichen Vorgaben der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) bzw. des Finanzkontenaustauschgesetzes (FKAustG) nachzukommen.
Das BZSt holt in keinem Fall im eigenen Namen Selbstauskünfte ein und auch nicht im Auftrag der Finanzinstitute.
Betrugsschreiben erkennen
Betrugsschreiben erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:
- Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
- Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
- Es wird auf bestehende Gesetze verwiesen, die jedoch nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben.
- Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
- Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen. Diese Links sehen den Internetseiten des BZSt zwar ähnlich, sind jedoch häufig leicht abgeändert (s.o.).
Kontaktieren Sie das BZSt
Das BZSt hat ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wir. Sollten Sie sich weiterhin unsicher sein, ob Sie eine betrügerische Mail oder Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:
E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@bzst.bund.de
Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
Aufgrund sehr vieler Nachfragen bezüglich der im Umlauf befindlichen Betrugsmails, kann es zu einer längeren Bearbeitungsdauer Ihrer Anfrage kommen.