FG Münster, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E
1. § 52 Abs. 4 S. 2 EStG stellt ab dem Steuerjahr 2022 zugeflossene Einnahmen aus der Photovoltaikanlage steuerfrei und betrifft damit nur die Einnahmenseite.
2. Die Regelung enthält kein Verbot des Abzugs von Betriebsausgaben und stellt auch nicht auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben ab, was zur Folge hat, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2024-2774-5