OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.7.2024 – 7 W 41/24
Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
(Amtlicher Leitsatz)