Hessen setzte sich am 12.9.2024 im Finanzausschuss des Bundesrats gegen eine vom Bund geplante Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für den Sportbereich ein. Denn mit ihr könnte das Gegenteil dessen bewirkt werden, was eigentlich bezweckt war. Die bereits ab 2025 geplante Neuregelung könnte erhebliche finanzielle Nachteile für Kommunen als Betreiber von Sportanlagen mit sich bringen – und somit am Ende auch für die Menschen und Vereine als Nutzer der Sportstätten. Finanzminister Lorz mahnt deshalb zu einer gründlichen Analyse vor einer Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung im Sportbereich.
Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz
„Auch wenn im Sport Schnelligkeit zählt: Einen Schnellschuss bei der Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung sollten wir ihm nicht antun!“
„Auf den ersten Blick schaut die geplante Erweiterung der bisherigen Umsatzsteuerbefreiung für den Sportbereich nach einer guten Idee aus. Der Teufel steckt aber im Detail: Eine Kommune als Betreiber einer Sportanlage müsste zwar keine Umsatzsteuer mehr auf Eintrittsgelder oder die Hallenmiete erheben. Aber gleichzeitig kann sie sich auch die auf Investitionen gezahlte Umsatzsteuer, die so genannte Vorsteuer, nicht mehr vom Finanzamt erstatten lassen. Gerade bei sehr teuren Projekten wie der Errichtung, Instandsetzung oder Erneuerung von Turnhallen oder Schwimmbädern könnte die Neuregelung deshalb zu erheblichen Finanzierungslücken führen.“
„Es besteht die Gefahr, dass in vielen Fällen bevorstehende und dringend notwendige Investitionen in die kommunale Sport-Infrastruktur ins Stocken geraten oder nicht mehr durchgeführt werden. Auch für bereits getätigte Investitionen droht durch die geplante Rechtsänderung, dass Vorsteuern anteilig zurückgezahlt werden müssen. Aus diesem Grund appelliere ich an den Bund, von der geplanten Neuregelung vor weiteren Beratungen mit den Ländern abzusehen. Hier braucht es zunächst eine gründliche Analyse.“
„Neben den drohenden finanziellen Konsequenzen löst die Neuregelung eine erhebliche Rechtsunsicherheit aus. Es ist bislang nämlich völlig unklar, welche Betreiber von Sportanlagen und wenn ja unter welchen Bedingungen von der geplanten Steuerbefreiung betroffen wären. Gründlichkeit muss deshalb schon in ihrem Interesse vor Schnelligkeit gehen. Dies gilt umso mehr, als dass Deutschland durch das Europarecht nicht gezwungen wird, die geplante Reform durchzuführen. Dieses Ermessen sollten wir im Interesse des Sports zielgerecht ausüben.“
(Quelle: PM HMdF vom12.9.2024)