BAG, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 245/23
1. Urteilsberichtigungsbeschlüsse gemäß § 319 ZPO erlässt auch im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten der Vorsitzende allein, sofern über die Berichtigung nicht mündlich verhandelt wird (Rn. 18).
2. Wechselschichtarbeit iSd. § 22 Nr. 11 TV-N Berlin setzt nicht nur voraus, dass im jeweiligen Arbeitsbereich ein Einsatz der Arbeitnehmer an allen Kalendertagen ununterbrochen „rund um die Uhr“ erfolgt (Rn. 23). Vielmehr muss auch der Beschäftigte selbst mit seinen individuellen Schichten diese Zeitspanne vollständig abdecken. Selbst geringe „Lücken“ bei der Abdeckung des 24-Stunden-Zeitraums führen dazu, dass er keine Wechselschicht leistet (Rn. 24 f.).
3. Zum 1. September 2005 in den TV-N Berlin übergeleitete sog. Altbeschäftigte iSd. § 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin erhalten einen Sicherungsbetrag 1 gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 6 zum TV-N Berlin, der sich aus verschiedenen, durch eine Gegenüberstellung von Entgeltbestandteilen des „Alteinkommens“ mit den entsprechenden Bestandteilen des „Neueinkommens“ ermittelten Differenzbeträgen zusammensetzt. Der Sicherungsbetrag 1 verringert sich dauerhaft, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entgeltbestandteil (vorliegend die Wechselschichtzulage) – und sei es auch nur vorübergehend – entfallen (Rn. 37 ff.).
4. Gewähren Tarifvertragsparteien Bestandsschutz, soll grundsätzlich nur ein aktueller Zustand für die Dauer seines tatsächlichen Bestehens geschützt werden. Wollen die Tarifvertragsparteien den Bestandsschutz abweichend hiervon verstetigen, bedarf es für ein Wiederaufleben entsprechender Anhaltspunkte im Tarifvertrag (Rn. 41).
(Orientierungssätze)