BAG, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 206/23
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruht das Arbeitsverhältnis als Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternzeit nur teilweise (Rn. 27).
2. Ruht das Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit teilweise, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) nach den Verhältnissen am Tag vor Beginn des Ruhens. Die Sonderregelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 dieses Tarifvertrags verdrängt insoweit die in Satz 2 in Bezug genommene Regelung des § 24 Abs. 2 TV-L für Teilzeitbeschäftigte (Rn. 28 ff.).
(Orientierungssätze)
1. Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort.
2. Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.
(Leitsätze)