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Niedersächsisches FG: 7. Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beSt

Der 7. Senat des Niedersächsischen FG hat in zwei Urteilen vom 2.7.2024 (7 K 186/23 und 7 K 187/23) die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Angehörige der steuerberatenden Berufe erneut bestätigt. Ausdrücklich hat sich das Gericht gegen Überlegungen des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, wonach die der Nutzungspflicht zugrundeliegende Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) als Rechtsgrundlage unwirksam sein soll.

Das Kernproblem der Entscheidungen lag (erneut) in der Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die seit dem 1.1.2023 für Steuerberater und andere Berufsgruppen verbindlich ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.4.2024 (X B 68, 69/23). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der X. Senat – ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre – Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (nämlich § 86f des Steuerberatungsgesetzes – StBerG) am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, nach § 157e StBerG aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage am 25.11.2022 erlassen und am 30.11.2022 verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setze aber – so der X. Senat – voraus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erforderliche formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung „in Geltung gesetzt“ gesetzt gewesen sei.

Der 7. Senat trat dieser Argumentation entgegen und bemängelte, dass der X. Senat in seiner Entscheidung das Inkrafttreten eines Gesetzes mit dessen Anwendbarkeit verknüpft bzw. im Ergebnis gleichgesetzt habe. Die Überlegungen des BFH beruhten auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG lasse es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Willensbildung (für die Rechtsverordnung) die in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage (für diese Rechtsverordnung) vorliegt. Diese Voraussetzung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfassungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden sei.

Die Revision gegen die Urteile wurde zugelassen.

(PM Niedersächsisches FG vom 21.8.2024)