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BMF: Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

GZ IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009; DOK 2024/0511821

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 – (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Mitteilung von Kassen(-systemen)

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.

Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Die Rz. 145 bis 155 der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD – BMFSchreiben vom 28. November 2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003:001, BStBl I S. 1269) bleiben unberührt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich (Nr. 1.16.2.6 des AEAO zu § 146a).

II. Mitteilung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO für EU-Taxameter- und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden, ist bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010; DOK 2023/0969715 – BStBl I S. 1718), abzusehen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden und deswegen die Nichtbeanstandung des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2023, a.a.O., nicht mehr in Anspruch nehmen, sind bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).

Bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ist zu beachten, dass vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE des EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) EU-Taxameter bzw. Wegstreckenzähler stehen angeschafften EU-Taxametern bzw. Wegstreckenzählern gleich (Nr. 1.16.2.6 des AEAO zu § 146a).

Die Vorgaben des § 146a Absatz 4 AO finden bei Wegstreckenzählern im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.

III. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 – (BStBl I S. 1010) wird vollständig aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.