Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Dieser beinhaltet auf 243 Seiten eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen. Der DStV hat sich einen Überblick verschafft und Position zu ausgewählten Änderungen bezogen.
Einkommensteuerrechtliche Änderungen stimmen positiv
In seiner DStV-Stellungnahme S 08/24 zum Entwurf begrüßt der DStV ausdrücklich zahlreiche Vorhaben im Bereich der Einkommensteuer. Hierunter zählen u.a. die geplanten Anpassungen bei der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die vorgesehene Einführung einer Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets sowie den geplanten Abbau von Medienbrüchen durch die sachgerechte Ausweitung der Datenübermittlung durch Dritte mit Blick auf die Vorsorgeaufwendungen.
Elektronische Kommunikation darf keine Einbahnstraße bleiben
Im Bereich des Verfahrensrechts ist vorgesehen, die veranlagungsbezogene elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden noch stärker über ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC abzuwickeln. Demnach soll eine alternative elektronische Kommunikation nur noch dann erfolgen dürfen, soweit diese gesetzlich bestimmt ist.
Der DStV weist darauf hin, dass eine alternative elektronische Kommunikation insofern gewährleistet werden muss, wie technische Begrenzungen bei ELSTER bzw. ERiC die Möglichkeiten zum Datenaustausch einschränken. Auch sollte die Finanzverwaltung ihre elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten intensivieren. Derzeit werden Anforderungen und Nachfragen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens seitens der Finanzbehörden allzu oft per Brief gestellt.
Umfassende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer geplant
Auch im Bereich der Umsatzsteuer sollen diverse Ergänzungen und Klarstellungen erfolgen. So ist ab 2025 u.a. eine grundlegende Neuregelung mit Blick auf die Besteuerung der Kleinunternehmer geplant (z.B. neue Umsatzgrenzen, neues Meldeverfahren bei Nutzung der Regelung in anderen Staaten).
Der DStV fordert hier mit Blick auf die neu vorgesehene Qualifizierung von Umsätzen der Kleinunternehmer als steuerfreie Umsätze, dass diese in Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung einer eRechnung nicht schlechter gestellt werden dürfen als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Anhebung der Grenzwerte für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ein klarstellendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.