Aus der Sitzung des Senats am 26. 3. 2024:
Auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers hat der Senat heute den Entwurf für das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (BlnGrStMG) beschlossen. Das Gesetz ist Teil der Reform der Grundsteuer in Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Praxis der Grundsteuererhebung 2018 bundesweit für verfassungswidrig erklärt.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie kann auf die Miete beziehungsweise auf die Nebenkosten umgelegt werden.
Als erstem Bundesland ist es Berlin gelungen, fast alle Grundsteuerwertbescheide zu erteilen. Auf dieser Grundlage hat die Finanzverwaltung Veränderungen der Grundsteuerbelastung genau analysiert und berechnet. Die Zahlen haben gezeigt: Es besteht dringend Handlungsbedarf, um eine massive Erhöhung der Steuerlast abzuwenden. Deshalb hat Finanzsenator Stefan Evers vorgeschlagen, die sogenannten Messzahlen anzupassen und den Hebesatz für die Grundsteuer nahezu zu halbieren.
Finanzsenator Stefan Evers: „Mir war wichtig, dass die Berliner schnell Klarheit und Planungssicherheit bekommen. Die Unruhe, nicht nur unter Grundstückseigentümern, war groß. Viele haben in den letzten Monaten Bescheide in vielfacher Höhe des bisherigen Grundsteuerwerts erhalten. Wenn jetzt nicht gegengesteuert wird, würde sich die Grundsteuer in Berlin massiv erhöhen. Das will der schwarz-rote Senat ausdrücklich nicht. Berlin wird sich an der Reform der Grundsteuer nicht bereichern. Wohnen darf in Berlin im Durchschnitt nicht teurer werden. Das haben wir versprochen und daran halten wir uns. Der Senatsbeschluss ist dafür ein wichtiger Meilenstein.“
Die neue Grundsteuer im Detail:
Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken
Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, wird die Steuermesszahl zu Gunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.