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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022

•           Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder.

•           In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2022 bundesweit 12.949 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 10,8 Mrd. Euro festgestellt.

•           Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 151.676 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von im Durchschnitt 1,8 Prozent. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,5 Prozent.

•           Ferner wurden 6.255 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.

Die Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist Teil des Außenprüfungsdiensts der Steuerverwaltung der Länder. Sie ist für die Finanzbehörden der Länder ein wesentliches Instrument, Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat die für die Bemessung der Steuern maßgebenden Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Betriebsprüfung ist eine abschließende, nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume. Außenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder sogenannte bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.

Im folgenden Beitrag werden ausschließlich die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder dargestellt.

Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und die besonderen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern.

Besitzsteuern

knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an.

Verkehrsteuern

sind Steuern, die Vorgänge des Rechtsund Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer)

Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in folgende Größenklassen eingeteilt:

● Großbetriebe (G)

● Mittelbetriebe (M)

● Kleinbetriebe (K)

● Kleinstbetriebe (Kst)

Die Einordnung in die Größenklassen erfolgt stichtagsbezogen in der Regel alle drei Jahre. Die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 13. April 2018 (Bundessteuerblatt I S. 614) bekanntgegeben. Die für die einzelnen Betriebsarten im Jahr 2019 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Betriebe, welche die vorgegebenen Grenzen gemäß den Abgrenzungsmerkmalen nicht erreichen, werden als Kleinstbetriebe bezeichnet. Eine Neueinordnung der einheitlichen Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus erfolgt zum Einordnungsstichtag 1. Januar 2024.

Anzahl der Betriebe und geprüfte Betriebe

Im Jahr 2022 waren in der Betriebskartei der Finanzämter 8.409.661 Betriebe erfasst, von denen 151.676 Betriebe geprüft wurden. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,8 Prozent.

Prüfungszeitraum

Bei Großbetrieben soll der jeweilige Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen, um eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume zu erreichen. Für die übrigen Betriebe ist vorgesehen, dass ein Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfasst. Um eine effektive Betriebsprüfung zu erreichen, werden die zu prüfenden Betriebe unter Risikogesichtspunkten ausgewählt. Das heißt, Großbetriebe werden grundsätzlich lückenlos geprüft, andere Betriebe gezielt. In Großbetrieben, bei denen im Jahr 2022 eine Außenprüfung abgeschlossen worden war, umfasste der Prüfungszeitraum durchschnittlich 3,3 Veranlagungsjahre, während er sich bei Mittel- und Kleinbetrieben auf 3,0 Veranlagungsjahre und bei Kleinstbetrieben auf 2,9 Veranlagungsjahre belief.

Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung

In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2022 bundesweit 12.949 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 10,8 Mrd. Euro festgestellt. 7,8 Mrd. Euro Mehrergebnis entfielen auf die Prüfung von Großbetrieben. Die Prüfung der Kleinstbetriebe erbrachte ein Mehrergebnis von 1,0 Mrd. Euro.

Das Mehrergebnis,

das durch die Betriebsprüfungen festgestellt wurde, ist nicht mit dem haushaltswirksamen Mehraufkommen gleichzusetzen. Das festgestellte Mehrergebnis dient der statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung. Das Herausrechnen von nach Abschluss der Betriebsprüfung erforderlichen Änderungen – z. B. wegen des Ausgangs oft langjähriger Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren, der Zahlungsbereitschaft oder auch der Zahlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen – nur aus statistischen Gründen wäre zu aufwendig und würde der zeitnahen periodengerechten statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung entgegenstehen. Den größten Anteil am Mehrergebnis für das Jahr 2022 insgesamt haben die Gewerbesteuer mit 25,0 Prozent beziehungsweise 2,7 Mrd. Euro und die Körperschaftsteuer mit 24,1 Prozent beziehungsweise 2,6 Mrd. Euro.

Daneben haben aber auch die Einkommensteuer mit 19,4 Prozent und die Umsatzsteuer mit 12,0 Prozent einen wesentlichen Anteil am Mehrergebnis. Auf die sonstigen Steuern entfällt ein Anteil von 10,2 Prozent.

Das Mehrergebnis im Bereich der Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) beträgt 1,0 Mrd. Euro (9,3 Prozent). Die Verzinsung nach § 233a AO (Vollverzinsung) schafft einen Ausgleich dafür, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einer Außenprüfung unterliegen, besteht zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Steuer und der Fälligkeit der abschließenden Zahlung nach einer Außenprüfung ein erheblicher Zeitraum. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Monatsbericht des BMF Oktober 2023 (mit Tabellen/Abbildungen)