Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einführung des digitalen Euro eingereicht. Bei Transaktionen mit dem digitalen Euro sollte unbedingt auf eine hinreichende Belegbarkeit von Ausgaben und Einnahmen geachtet werden.
Um den Anforderungen einer sich rasch digitalisierenden Wirtschaft gerecht zu werden, soll der digitale Euro eine Vielzahl von Anwendungsfällen im Massenzahlungsverkehr unterstützen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt deshalb, dass die EU-Kommission mit dem Verordnungsvorschlag zur Einführung des digitalen Euro (COM 2023/369 final) eine öffentliche Alternative zu privaten digitalen Zahlungsmitteln in Form einer digitalen Zentralbankwährung schaffen will.
Nach Ansicht des DStV sollte dabei allerdings die Gleichbehandlung der bisherigen physischen und der neuen digitalen Zahlungsmittel sichergestellt sein. Für Privatpersonen und Unternehmen darf sich der digitale Euro in seiner Handhabung nicht grundlegend vom bereits bestehenden physischen Euro unterscheiden. Die Einführung eines divergenten Rechtsrahmens für den digitalen Euro würde einerseits den bürokratischen Mehraufwand erhöhen und andererseits ein Akzeptanzproblem innerhalb der Bevölkerung schaffen. Daher sollte darauf geachtet werden, dass der digitale Euro nicht bereits bestehende Sofortzahlungssysteme dupliziert. Stattdessen sollte er einen Mehrwert für Unternehmen schaffen und als Katalysator für die Digitalisierungsvorhaben der europäischen Wirtschaft dienen.
Es ist zu begrüßen, dass der digitale Euro zunächst für einfache Zahlungen (z.B. Kaufgeschäfte) im Retail Banking (Standardisiertes Privatkundengeschäft) vorgesehen ist. Mit seiner Einführung sollte der digitale Euro ebenfalls von Mikro- und Kleinunternehmen innerhalb der künftigen Betragsobergrenzen genutzt werden können, um Unternehmen eine Alternative im bestehenden Zahlungssystem zu bieten. In Zukunft sollten Unternehmen den digitalen Euro dann auch für komplexere Geschäfte nutzen können.
Zudem sollte bei Transaktionen mit dem digitalen Euro unbedingt auf eine hinreichende Belegbarkeit von Ausgaben und Einnahmen geachtet werden, um eine ordnungsgemäße Buchhaltung und hohe Verbraucherschutzstandards zu gewährleisten.
Die Stellungnahme des DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einführung des digitalen Euro finden Sie hier.
(DStV v. 7.9.2023)