Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Mit dem Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) wurde der 100-prozentige Lohnsteuereinbehalt um 72 Monate verlängert. Das Gesetz findet nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 22. Juni 2021 erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 Anwendung.
Die Europäische Kommission hat die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass an die Stelle der Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, tritt. Das erweitert den Anwendungsbereich der Regelung. Für Arbeitgeber, die bisher den Lohnsteuereinbehalt vornehmen durften, ändert sich dadurch allerdings nichts, und sie können weiter von der Regelung Gebrauch machen.
Die Anwendung des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt I bekannt gemacht.
BMF v, 9.6.2023