Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 30.9.2022 – 6 K 47/21 entschieden:
1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist hinsichtlich der neuen Bankenabgabe formell verfassungskonform. Die Änderungen der durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG in Bezug genommenen Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG lösten keine Zustimmungspflicht des Bundesrates aus.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist materiell nicht verfassungswidrig, insbesondere verstößt die Norm nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die Einschränkung des objektiven Nettoprinzips ist gerechtfertigt, denn mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG verfolgt der Gesetzgeber einen außerfiskalischen Lenkungszweck aus Gründen des Allgemeinwohls. Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist, Bankgeschäfte, von denen systemische Risiken ausgehen, zu verteuern, indem der Betriebskostenabzug der Jahresbeiträge für den Restrukturierungsfonds versagt wird. Der Gesetzgeber intendiert eine Funktion, die über die bloße Finanzierung hinausgeht. Eine Rechtfertigung ergibt sich zusätzlich aus der Ausgestaltung der Bankenabgabe als Sonderabgabe.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-22-5