– unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates (Drs. 457/22 (B))
Schreiben der BStBK, Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung, an den Vorsitzenden des Finanzausschusses Herrn Alois Rainer, MdB, Deutscher Bundestag.
Inhalt des Schreibens: […] zu dem vorliegenden Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 haben wir anliegend unsere Anregungen zusammengestellt, für die wir bei Ihren Diskussionen um Beachtung bitten.
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von positiven Ansätzen. Dazu gehört insbesondere, dass in § 139b AO eine Rechtsgrundlage geschaffen wird, die unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer einen unbürokratischen und missbrauchssicheren Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen ermöglicht.
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt zudem den Gedanken, kleine Photovoltaikanlagen von Steuern und bürokratischen Anforderungen zu entlasten. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung der Energiewende, indem es Anreize auch für private Verbraucher erhöht, Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu errichten. Wir halten jedoch eine verbesserte Abstimmung zwischen den einkommen- und umsatzsteuerlichen Regelungen für erforderlich. Die Gebäude, auf denen begünstigungsfähige Anlagen installiert werden können, müssen konkret bezeichnet werden. Auch hinsichtlich des genauen Geltungsbeginns der Regelungen besteht u. E. noch Klarstellungsbedarf.
Wir unterstützen auch nachdrücklich die Prüfbitte des Bundesrates für eine gesetzliche Regelung der Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich bereits 2019 dafür ausgesprochen, die durch die BFH-Rechtsprechung diesbezüglich entstandene Rechtsunsicherheit wieder zu beseitigen. Die Problematik könnte sonst insbesondere auch von Ehegatten betriebene Photovoltaikanlagen treffen, zumindest solange diese weiterhin als Kleinunternehmer anzusehen wären. […]
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