Der BGH hat mit Urteil vom 6.10.2022 – VII ZR 895/21 entschieden:
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zu- gang nicht erforderlich.
Amtliche Leitsätze des Gerichts