Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.10.2022 – I-3 W 111/22, 3 W 111/22 – entschieden:
Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.
(Leitsatz)