Der BFH hat mit Urteil vom 21.6.2022 – VIII R 25/20 – entschieden:
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, DStR 2022, 1101).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-2454-5