Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder (zum Stand 15. Juli 2022) die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2021 zusammengestellt:
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2020 | 2.596.4331 | ||||
Eingegangene Einsprüche | 3.047.803 | ||||
(Veränderung gegenüber Vorjahr: -8,6 %) | |||||
Erledigte Einsprüche | 2.982.359 | ||||
(Veränderung gegenüber Vorjahr: -5,4 %) | |||||
davon erledigt durch | |||||
Rücknahme des Einspruchs | 591.158 (19,8 %) | ||||
Abhilfe | 1.891.548 (63,4 %) | ||||
Einspruchsentscheidung | |||||
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) | 471.122 (15,8 %) | ||||
Teil-Einspruchsentscheidung | 12.836 (0,4 %) | ||||
auf andere Weise | 15.695 (0,5 %) | ||||
Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen | -48.578 | ||||
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2020 | 2.613.299 | ||||
Veränderung gegenüber Vorjahr: +0,6 %) |
_____________________________
1 Die Abweichung des Endbestands auf den 31.12.2020 gegenüber der Internetveröffentlichung für das Kalenderjahr 2020 ist auf die Korrektur der statistischen Angaben einzelner Länder für das Kalenderjahr 2020 zurückzuführen.
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall im Sinne der Statistik mehr darstellt.
Im Endbestand (2.613.299) sind 1.634.228 Verfahren enthalten, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Unter die Erledigungsart „auf andere Weise“ fallen z. B. Verfahren, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung vor einer Entscheidung über den Einspruch mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle, in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann.
Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, teilweise durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in dem angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, ob und inwieweit der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.
Dem BMF liegen weder Daten zur Anzahl der jährlich insgesamt erlassenen Verwaltungsakte noch Angaben dazu vor, gegen welche Art von Verwaltungsakten sich die Einsprüche richten. Da Einsprüche sich nicht ausschließlich gegen Steuerbescheide, sondern auch gegen sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte richten, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung oder die Ablehnung einer Stundung, lässt sich aus den Einspruchsdaten nicht ableiten, gegen welche Verwaltungsakte und in welchem Verhältnis zu deren Gesamtzahl Einspruch eingelegt wurde.
Im Jahr 2021 wurden gegen die Finanzämter 55.961 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich 1,9 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
BMF, 14.10.2022