Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 18.8.2022 – 102 VA 68/22 – entschieden:
Der Gegenstand eines gegen einen Rechtsanwalt geführten Zivilverfahrens, in dem diesem vorgeworfen wurde, unter Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten zu haben, berührt unmittelbar die subjektiven Rechte des nicht an dem Verfahren beteiligten Mandanten, der gegen den Rechtsanwalt Anzeige wegen Parteiverrats erstattet hat, und begründet ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die im Ermittlungsverfahren beigezogene Akte des Zivilverfahrens.(Rn.40)
(Orientierungssatz, Juris)