Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
„Die steigenden Preise belasten Menschen und Betriebe. Als Bundesregierung müssen wir hier schnell handeln. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie geben wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand. Die Prämie soll bis 31.12.2024 steuerfrei gewährt werden können. Die deutsche Wirtschaft braucht Flexibilität zur Krisenbewältigung. Was im Steuerrecht geht, muss woanders ebenfalls möglich werden.“ (Bundesfinanzminister Christian Lindner).
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
(Quelle: PM Nr. 23, BMF vom 28.9.2022)