Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Der Rechtsverkehr kann daher die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht mit derselben Zuverlässigkeit feststellen wie etwa bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Zudem erfolgt weder bei der Gründung einer GbR noch bei Veränderungen im Laufe ihres „Lebenszyklus“ (etwa bei Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsbefugnisse) eine vorgeschaltete Prüfung durch den Notar oder das Registergericht, etwa hinsichtlich der Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Dies wird den Bedürfnissen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, der auf Rechtssicherheit und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die beispielsweise durch Beteiligung am Grundstücksverkehr oder den Erwerb von Gesellschaftsanteilen tätig sind, angewiesen ist, nicht mehr gerecht.