Leitsatz: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Zuwendungen an inländische Gebietskörperschaften ebenfalls steuerfrei. Zu den Gebietskörperschaften gehören nach dem Gesetz der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie Gemeindeverbände. Die Vorschrift begründet die Steuerfreiheit des Vermögensanfalls nur für die genannten Körperschaften, nicht für die öffentliche Hand schlechthin. Keine tauglichen Zuwendungssubjekte sind demnach Zusammenschlüsse oder Verbände von Gebietskörperschaften, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z.B. Abfallentsorgungsverband) oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. Handelskammern, Handwerkskammern (Jochum in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 116. Lieferung, § 13 Rn. 134; Schienke-Ohletz in: von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13 Rn. 80). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
FG München, Urteil vom 16.2.2022 – 4 K 249/21