Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung
Die Nichtigkeitsfeststellungklage betreffend eine Prüfungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren).
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung (ab dem vom Verordnungsgeber angeordneten Zeitpunkt) sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.
Revision anhängig: BFH AZ.: I R 14/22
Niedersächsisches Finanzgericht 7. Senat, Urteil vom 19.11.2021, 7 K 169/21, ECLI:DE:FGNI:2021:1119.7K169.21.00