Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung
(BMF vom 8.4.2022)
Inhalt des Schreibens:
Bezug: BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl. 2010 I, 18)
GZ IV C 6 – S 2242/20/10002 :001; DOK 2022/0380353
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:
Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl. 2010 I, 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.
Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8.8.2017 entsprechend verfahren.