Schwerpunkt des Gesetzes ist die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem am 18.8.2021 veröffentlichen Beschluss vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021, 4303) geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a der AO. Die Neuregelung muss spätestens im Juli 2022 in Kraft treten. Zugleich sollen einzelne kleinere Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.
(Quelle: BMF vom 22.2.2022)