Neues Jahr, neues Glück. Das mag sich manch einer denken, der sich zu einem Job- und damit einhergehendem Wohnortwechsel entschließt. Ist das Vorstellungsgespräch erfolgreich verlaufen und der Arbeitsvertrag unterschrieben, steht womöglich ein Umzug in eine andere Stadt an. Dies ist mit einigen Kosten verbunden. Die gute Nachricht ist: Es gibt steuerliche Entlastungen.
Umzugskosten sind Werbungskosten
Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z.B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten. Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Obacht: Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden.
Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.
Für sonstige Umzugsauslagen Pauschvergütungen nutzen!
Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 1. April 2022:
Bis 30. März 2022 | ab 1. April 2022 | |
Arbeitnehmer | 870 € | 886 € |
Jede weitere mit umziehende Person z. B. Ehegatte/ Lebenspartner, Kinder | 580 € | 590 € |
Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e. V. gibt zu beachten, dass der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist. Kein April-Scherz: Wenn Sie von den höheren Pauschalen profitieren möchten, sollten Sie einen Umzug also frühestens für den 2. April 2022 planen.
Auch umzugsbedingter Nachhilfeunterricht kann sich auszahlen
Ziehen Kinder mit um, kommt es häufig zu einem Schulwechsel. Möglicherweise wird hierdurch Nachhilfeunterricht nötig. Der Fiskus beteiligt sich auch hier an den Kosten: Bis zu einem Höchstbetrag von 1.160 € (ab 1. April 2022 1.181 €) werden die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Die Notwendigkeit des Unterrichts kann z. B. durch die neue Schule bescheinigt werden.
- Tipp: Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.
(StBV vom 22.2.2022)