Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich ein passend‘ Datum findet. Während sich viele Paare bereits vom 02.02.2022 zum ewigen Bund fürs Leben verführen ließen, wartet der Februar in diesem Jahr mit einem weiteren Datumshighlight auf. Auch den 22.02.2022 dürften einige zahlenaffine Heiratswillige bereits seit längerem im Blick haben. Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e. V. hat einmal geschaut, welche steuerlichen Änderungen dieser Schritt für Paare mit sich bringt.
Steuerklassenoptimierung kann mehr Netto bewirken
Einen ersten Liquiditätsbooster sichern sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit der Wahl der optimalen Steuerklasse. Ohne aktives Zutun rutschen beide Partner automatisch in die Steuerklasse IV. Mitunter lohnt sich jedoch ein Wechsel in die Steuerklassen-Kombination III/V. In diesem Fall wird das Gehalt des Besser- oder Alleinverdienenden in der Steuerklasse III deutlich weniger besteuert. Der ohnehin geringverdienende Partner muss in der Steuerklasse V dafür vergleichsweise hohe Abzüge hinnehmen. Unterm Strich bleibt für beide zusammen jedoch unterjährig mehr Netto. Die tatsächliche Jahressteuerlast ändert sich hierdurch aber nicht.
Vielmehr sind Paare in der Steuerklassen-Kombination III/V gesetzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit dem anschließenden Steuerbescheid kann dann auch eine entsprechende Aufforderung zur Nachzahlung ins Haus flattern.
Hinweis: Zukünftig soll die Steuerklassen-Kombination III/V in die Steuerklasse IV nebst Faktorverfahren überführt werden. Darauf haben sich die Ampelpartner im Koalitionsvertrag verständigt und versprechen damit eine Lösung, die „… unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“
Ehegattensplitting schafft Steuervorsprung
Im Zuge der Jahressteuererklärung werden verheiratete oder verpartnerte Paare in der Regel zusammen veranlagt. Besonders Paare mit großem Einkommensunterschied können durch das damit einhergehende Splittingverfahren einen enormen Steuervorsprung gegenüber unverheirateten Paaren erzielen. Hintergrund: Das Verfahren suggeriert, dass beide Partner genau hälftig zum Gesamteinkommen beitragen, sodass die tatsächliche Einkommensverteilung unberücksichtigt bleibt. Dies mildert den Progressionseffekt mitunter beträchtlich.
Tipp: Paare, die im Februar beim Wort „Heiraten“ noch kalte Füße bekommen, können beruhigt sein. Um vom Ehegattensplitting zu profitieren, genügt es auch, wenn sie sich erst im Dezember das Ja-Wort geben. Der Splitting-Vorteil greift rückwirkend für das gesamte Jahr.
Neue Lebenssituation, veränderte Steuerverhältnisse: Expertenwissen nutzen
Im Laufe der gemeinsamen Jahre kann sich die Einkommenssituation und -konstellation durch Elternzeiten, Jobwechsel, Kurzarbeit oder Gehaltserhöhungen immer wieder verändern. Es lohnt daher, sowohl die Steuerklassenwahl als auch das Thema Zusammen- oder Einzelveranlagung stets im Hinterkopf zu behalten und ggf. anzupassen.
(Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. vom 15.2.2022)