§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann.


§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann.