Art. 42 Buchst. a in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Ausstellung von Rechnungen, die zum ersten Mal die für die Anwendung der für Dreiecksgeschäfte geltenden Ausnahmeregelung erforderliche Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ im Sinne von Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie enthalten, wobei die Ausstellung der Rechnungen mehrere Jahre nach der Bewirkung von Lieferungen erfolgt, die bereits Gegenstand von Rechnungen waren, die diese Angabe nicht enthielten, für diese Lieferungen die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsvereinfachungsregel nicht auslöst, so dass der Betrag der Berichtigung der Mehrwertsteuer für diese Lieferungen für den laufenden oder einen künftigen Besteuerungszeitraum nicht erklärt werden kann.
EuG, Urteil vom 7.10.2026 – T-773/25
(Tenor)


