Köhler
1 1. „Roma locuta causa finita“ – sollte man eigentlich sagen, nachdem der BGH festgehalten hat, auch Mitbewerber und Verbände könnten Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen. Das entspricht dem Gesetzeswortlaut und hat sich in der Praxis bewährt. Warum daran etwas ändern? Die Folge wäre vermutlich, dass viele Verstöße gegen diese Verbote ungeahndet blieben. …
Köhler, WRP 2013, 1464-1465