Fällt ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung weg (z. B. durch Kündigung des Prüfungsauftrags), muss das prüfungspflichtige Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ein neuer Abschlussprüfer für das betreffende Geschäftsjahr bestellt wird. Einer gerichtlichen Bestellung1322 nach § 318 Abs. 4 HGB bedarf es in diesen Fällen nicht, wenn die Gesellschafter kurzfristig einen neuen Abschlussprüfer wählen können, …
BB 2025, 1321-1322