Das BetrVG legt fest, dass wer in einem Unternehmen zum Betriebsrat gewählt wird, zwar ein unentgeltliches Ehrenamt übernimmt, jedoch – freizustellende – Betriebsräte “wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden”, insbesondere nicht weniger verdienen dürfen “als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung”. …
BB 2024, 819