Eine jüngste Entscheidung des BAG bestätigt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Einstellung auch in der Form unterrichten kann, indem er den Betriebsräten Einsicht in ein digitales Bewerbungsmanagement-Tool gibt. Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung bedarf es, so das BAG, mithin keiner Papierunterlagen (BAG, Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22). …
Die Zulässigkeit eines Antrags auf künftige Leistung im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Ein dem Wortlaut nach einen erst künftig entstehenden Anspruch betreffender Antrag kann rechtsschutzgewährend als ein entsprechendes Feststellungsbegehren verstanden werden (Rn. 11).
Das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, befristet beschäftigte Arbeitnehmer – unter dem Vorbehalt der sachlichen Rechtfertigung – schlechter zu behandeln als vergleichbare unbefristet beschäftigte, umfasst auch mittelbare Benachteiligungen (Rn. 18).
Es gehört allein zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, rechtlich zu prüfen, ob eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG) möglich ist. Er kann sich im Rahmen des § 85 ZPO nicht darauf berufen, die unzutreffende rechtliche Bewertung dessen Rechtsanwaltsfachangestellter sei ihm nicht zurechenbar.
Das BetrVG geht davon aus, dass Betriebsratswahlen in Betrieben oder in Betriebsteilen, die die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen – räumlich weite Entfernung oder Selbständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation – stattzufinden haben.