a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG834 kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.
a) Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden.
Enthält eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) erforderliche Form (hier Textform) des Widerspruchs, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler vor, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15.…
a) Ein im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit ist weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündbar.
Für das Löschungsbegehren eines Geschäftsführers (hier: Geburtsdatum und Wohnort ohne Anschrift aus Handelsregister bei vorgetragener Sperrung dieser Daten aufgrund Gefahren für Leib und Leben im Melderegister) fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Die beklagte Bank durfte bei Neuanlagen auf Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr auch ein Verwahrentgelt von ihren Kunden verlangen. Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hob auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG Düsseldorf auf und wies die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) ab. …
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gegen die Twitter International Unlimited Company eingeleitet. Aus Sicht des BfJ liegen hinreichende Anhaltspunkte für Versäumnisse im Beschwerdemanagement der Anbieterin von Twitter in Deutschland vor.
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat entschieden, dass die Apple Inc., Cupertino, USA, ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit unterliegt Apple gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB.
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 28.3.2023 ein Verfahren gegen Microsoft eingeleitet, um zu prüfen, ob dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.
Die EU-Kommission will bürokratische Hürden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen weiter reduzieren. Dazu hat sie eine Richtlinie vorgeschlagen, die es Gesellschaften erleichtern soll, die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht auszuweiten.