Derzeit wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Hieraus folgt nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine fachliche Zersplitterung der Aufsicht, was zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht gehen kann. Vor diesem Hintergrund sieht der Koalitionsvertrag die schrittweise Übertragung der Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor, …
BB 2019, 1794-1795