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Document 02022R1854-20221007

Consolidated text: Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1854/2022-10-07

02022R1854 — DE — 07.10.2022 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2022/1854 DES RATES

vom 6. Oktober 2022

über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

(ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 318 vom 12.12.2022, S.  207 (2022/1854)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2022/1854 DES RATES

vom 6. Oktober 2022

über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise



KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zu schaffen, mit öffentlichen Eingriffsmaßnahmen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und KMU einzugreifen und Vorschriften für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einzuführen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Begriffsbestimmungen. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ bezeichnet Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 );

2. 

„Bruttostromverbrauch“ bezeichnet die gesamte Stromversorgung für Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

3. 

„Referenzzeitraum“ bezeichnet die Zeiträume vom 1. November bis zum 31. März in den fünf aufeinander folgenden Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, beginnend mit dem Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2018;

4. 

„Spitzenzeiten“ bezeichnet die jeweiligen Tagesstunden, in denen auf der Grundlage der Prognosen von Übertragungsnetzbetreibern und gegebenenfalls nominierten Strommarktbetreibern die Day-Ahead-Stromgroßhandelspreise voraussichtlich am höchsten sind, der Bruttostromverbrauch voraussichtlich am höchsten ist oder der Bruttoverbrauch von Strom, der nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erzeugt wird, voraussichtlich am höchsten ist;

5. 

„Markterlöse“ bezeichnet die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung;

6. 

„Abwicklung“ bezeichnet eine zwischen Gegenparteien geleistete und empfangene Zahlung, gegebenenfalls gegen Lieferung und Erhalt von Strom, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenparteien aus einer oder mehreren Clearing-Transaktionen;

7. 

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

8. 

„Vermittler“ bezeichnet Unternehmen, die auf isolierten, nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbundenen Stromgroßhandelsmärkten von Mitgliedstaaten mit einheitsbasierten Geboten tätig sind und die von der Regulierungsbehörde ermächtigt wurden, im Namen des Erzeugers am Markt teilzunehmen, mit Ausnahme von Unternehmen, die die Überschusserlöse direkt an die Stromendkunden weitergeben;

9. 

„Überschusserlöse“ bezeichnet eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1;

10. 

„Abfall“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

11. 

„Abhängigkeit von Nettoeinfuhren“ bezeichnet die Differenz zwischen den gesamten Stromeinfuhren und den gesamten Stromausfuhren als prozentualer Anteil an der gesamten Bruttostromerzeugung in einem Mitgliedstaat, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

12. 

„Haushaltsjahr“ bezeichnet ein Steuerjahr, ein Kalenderjahr oder einen anderen für Steuerzwecke geeigneten Zeitraum gemäß nationalem Recht;

13. 

„Endkunde“ bezeichnet einen Kunden, der Energie für den Eigenverbrauch bezieht;

14. 

„Stromendkunde“ bezeichnet einen Kunden, der Strom für den Eigenverbrauch bezieht;

15. 

„Unternehmen der Union“ bezeichnet ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das nach dem Steuerrecht dieses Mitgliedstaats für Steuerzwecke als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt und nicht gemäß einem mit einem Drittstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Union steuerlich ansässig gilt;

16. 

„Betriebsstätte“ bezeichnet eine feste Geschäftseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und durch die die Tätigkeit eines in einem anderen Staat niedergelassenen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach nationalem Recht steuerpflichtig sind;

17. 

„im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union“ bezeichnet Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die mindestens 75 % ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen;

18. 

„Überschussgewinne“ bezeichnet die nach den nationalen Steuervorschriften im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelten steuerpflichtigen Gewinne aus Tätigkeiten von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen;

19. 

„Solidaritätsbeitrag“ bezeichnet eine befristete Maßnahme in Bezug auf Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union, mit dem Ziel, außergewöhnliche Preisentwicklungen auf den Energiemärkten für Mitgliedstaaten, Verbraucher und Unternehmen abzumildern;

20. 

„Engpasserlösüberschüsse“ bezeichnet die übrigen Einnahmen, die nach Zuteilung der Engpasserlöse im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten vorrangigen Zielen nicht verwendet werden;

21. 

„erlassene gleichwertige nationale Maßnahme“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2022 erlassene und veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsmaßnahme, die zur Erschwinglichkeit von Energie beiträgt.



KAPITEL II

Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt



Abschnitt 1

Nachfragesenkung

Artikel 3

Senkung des Bruttostromverbrauchs

(1)  
Die Mitgliedstaaten streben die Umsetzung von Maßnahmen an, mit denen ihr monatlicher Gesamtbruttostromverbrauch gegenüber dem durchschnittlichen Bruttostromverbrauch in den entsprechenden Monaten des Referenzzeitraums um 10 % gesenkt wird.
(2)  
Bei der Berechnung der Mengen, um die der Bruttostromverbrauch gesenkt wurde, können die Mitgliedstaaten dem erhöhten Bruttostromverbrauch Rechnung tragen, der sich aus der Verwirklichung der angestrebten Senkung der Gasnachfrage und den allgemeinen Elektrifizierungsbemühungen zur schrittweisen Abkehr von fossilen Brennstoffen ergibt.

Artikel 4

Senkung des Bruttostromverbrauchs zu Spitzenzeiten

(1)  
Jeder Mitgliedstaat ermittelt Spitzenzeiten, die insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat senkt seinen Bruttostromverbrauch während der ermittelten Spitzenzeiten. Die Senkung während der ermittelten Spitzenzeiten beträgt durchschnittlich mindestens 5 % pro Stunde. Das Ziel für die Senkung wird als Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttostromverbrauch für die ermittelten Spitzenzeiten und dem Bruttostromverbrauch berechnet, den die Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde prognostiziert haben, ohne die Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen, die ergriffen wurden, um das in diesem Artikel festgelegte Ziel zu erreichen. Die Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber können historische Daten des Referenzzeitraums enthalten.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Spitzenzeiten einen anderen Prozentsatz als den in Absatz 1 genannten als Ziel festzulegen, sofern er sich mindestens auf 3 % der Spitzenzeiten erstreckt und die während jener Spitzenzeiten eingesparte Energie mindestens der Energiemenge entspricht, die mit den Parametern in den Absätzen 1 und 2 eingespart würde.

Artikel 5

Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung

Es steht den Mitgliedstaaten frei, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs zu wählen sowie bestehende nationale Maßnahmen auszuweiten, um die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, gezielt, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, und sie müssen insbesondere sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Wenn zusätzlich zu den Markterlösen auch ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird, muss der Ausgleichsbetrag im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens festgelegt werden;

b) 

die Maßnahmen dürfen nur dann einen finanziellen Ausgleich umfassen, wenn dieser Ausgleich für zusätzliche Stromeinsparungen gezahlt wird, die gegenüber dem Verbrauch, der in der betreffenden Stunde ohne Ausschreibung zu erwarten gewesen wäre, erreicht wurden;

c) 

sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Strombinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen;

d) 

sie dürfen gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht unangemessen auf bestimmte Kunden oder Kundengruppen, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, beschränkt sein und

e) 

sie dürfen den Prozess des Austauschs von Technologien, die fossile Brennstoffe nutzen, durch Technologien, die Strom nutzen, nicht unangemessen behindern.



Abschnitt 2

Obergrenze für Markterlöse und Verteilung der Überschusserlöse und der Engpasserlösüberschüsse an die Stromendkunden

Artikel 6

Verbindliche Obergrenze für Markterlöse

(1)  
Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird.
(3)  
Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird.
(5)  
Die Kommission gibt für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels heraus.

Artikel 7

Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger

(1)  

Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse:

a) 

Windenergie;

b) 

Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik);

c) 

Erdwärme;

d) 

Wasserkraft ohne Speicher;

e) 

Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan;

f) 

Abfall;

g) 

Kernenergie;

h) 

Braunkohle;

i) 

Erdölerzeugnisse;

j) 

Torf.

(2)  
Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse gilt nicht für Demonstrationsprojekte oder für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen. Die Mitgliedstaaten können — insbesondere, wenn bei Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Anstieg der CO2-Emissionen und eine Verringerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen droht — beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf in Hybridanlagen erzeugten Strom anzuwenden, in denen auch konventionelle Energiequellen zum Einsatz kommen.

▼C1

(4)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nicht auf die Erlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelarbeitsmarkt und aus dem Ausgleich für Redispatching und Countertrading anzuwenden.

▼B

(5)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 überschreitenden Markterlöse anzuwenden.
(6)  
Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber stellen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird, alle für die Anwendung von Artikel 6 erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Markterlöse, zur Verfügung.

Artikel 8

Nationale Krisenmaßnahmen

(1)  

Die Mitgliedstaaten können

a) 

Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden;

b) 

für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;

c) 

nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen;

d) 

für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen;

e) 

auf Wasserkraftanlagen, die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst werden, eine Obergrenze für Markterlöse anwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beibehalten oder einführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann.

(2)  

Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie

a) 

sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;

b) 

dürfen Investitionssignale nicht gefährden;

c) 

stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;

d) 

dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;

e) 

sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

Artikel 9

Verteilung der Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität

(1)  
Abweichend von den Unionsvorschriften über Engpasserlöse können die Mitgliedstaaten die Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität dazu verwenden, Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden im Sinne von Artikel 10 zu finanzieren.
(2)  
Die Verwendung der Engpasserlösüberschüsse gemäß Absatz 1 unterliegt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.
(3)  
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Verwendung von Engpasserlösüberschüssen gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach dem Tag des Erlasses der einschlägigen nationalen Maßnahme.

Artikel 10

Verteilung der Überschusserlöse

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dürfen der Verpflichtung zur Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht entgegenwirken.
(3)  
Wenn die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Hoheitsgebiet erzielt werden, und die Erlöse, die indirekt aus grenzüberschreitenden Vereinbarungen erzielt werden, nicht ausreichen, um die Stromendkunden angemessen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck und denselben Bedingungen andere geeignete Mittel, beispielsweise Haushaltsmittel, einsetzen.
(4)  

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen:

a) 

Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, unter anderem durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung;

b) 

direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife;

c) 

einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung gemäß Artikel 13 ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssen;

d) 

Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden, auch für eine begrenzte Menge des verbrauchten Stroms;

e) 

Förderung von Investitionen von Stromendkunden in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

Artikel 11

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)  
In Fällen, in denen die Abhängigkeit eines Mitgliedstaats von Nettoeinfuhren 100 % oder mehr beträgt, schließen der Einfuhrmitgliedstaat und der wichtigste Ausfuhrmitgliedstaat bis zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse. Solche Vereinbarungen können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität schließen, wobei sich die Vereinbarungen auch auf Einnahmen aus nationalen Krisenmaßnahmen gemäß Artikel 8, einschließlich Stromhandelstätigkeiten, erstrecken können.
(2)  
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und fördert und erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.



Abschnitt 3

Maßnahmen in Bezug auf Endkunden

Artikel 12

Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU

Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für KMU vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe müssen

a) 

den Jahresverbrauch des Begünstigten in den letzten fünf Jahren berücksichtigen und einen Anreiz zur Nachfragesenkung bieten;

b) 

den in Artikel 5 Absätze 4 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Bedingungen entsprechen;

c) 

soweit relevant, die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 13

Vorübergehende Möglichkeit zur Festsetzung der Strompreise unterhalb der Kosten

Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung ausnahmsweise und vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung festsetzen, der unter den Kosten liegt, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Maßnahme bezieht sich auf eine begrenzte Verbrauchsmenge und umfasst einen Anreiz zur Nachfragesenkung;

b) 

sie diskriminiert nicht zwischen Versorgern;

c) 

die Versorger erhalten einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten; und

d) 

alle Versorger können auf derselben Grundlage Angebote zum Preis für die Stromversorgung unterbreiten, der unter den Kosten liegt.



KAPITEL III

Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich

Artikel 14

Unterstützung von Endkunden durch einen befristeten Solidaritätsbeitrag

(1)  
Sofern Mitgliedstaaten keine gleichwertigen nationalen Maßnahmen erlassen haben, unterliegen Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass erlassene gleichwertige nationale Maßnahmen ähnlichen Zielen dienen und vergleichbaren Vorschriften unterliegen wie der befristete Solidaritätsbeitrag im Rahmen dieser Verordnung und dass mit ihnen mit den geschätzten Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag vergleichbare oder höhere Einnahmen erzielt werden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags.

Artikel 15

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags

Der befristete Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union, einschließlich jener, die Teil einer lediglich zu Steuerzwecken konsolidierten Gruppe sind, wird auf der Grundlage der steuerpflichtigen Gewinne berechnet, die nach den nationalen Steuervorschriften im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelt wurden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen, die gemäß den nationalen Steuervorschriften in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren ermittelt wurden. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne in diesen vier Haushaltsjahren negativ, so beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags null.

Artikel 16

Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags

(1)  
Der für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags geltende Satz beträgt mindestens 33 % der in Artikel 15 genannten Bemessungsgrundlage.
(2)  
Der befristete Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats geltenden regelmäßigen Steuern und Abgaben erhoben.

Artikel 17

Verwendung der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag

(1)  

Die Mitgliedstaaten verwenden die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag mit ausreichend rechtzeitiger Wirkung für folgende Zwecke:

a) 

gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, um die Auswirkungen hoher Energiepreise abzumildern;

b) 

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs, z. B. durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung, Verringerung der Energiebezugskosten von Endkunden für bestimmte Verbrauchsmengen, Förderung von Investitionen von Endkunden in erneuerbare Energien sowie von strukturellen Investitionen in Energieeffizienz oder in andere Dekarbonisierungstechnologien;

c) 

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven Branchen, sofern sie an die Bedingung geknüpft werden, Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere Dekarbonisierungstechnologien zu tätigen;

d) 

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung der Energieautonomie, insbesondere Investitionen gemäß den Zielen des REPowerEU-Plans und des „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen“, wie Projekte mit grenzüberschreitender Dimension;

e) 

die Mitgliedstaaten können im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten einen Teil der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag für die gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Energiekrise zu verringern, einschließlich Unterstützung für den Schutz von Arbeitsplätzen und für die Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften, oder um Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, einschließlich grenzüberschreitender Projekte, sowie in den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) zu fördern.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein.

Artikel 18

Zeitliche Begrenzung des Solidaritätsbeitrags

Der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung anzuwendende Solidaritätsbeitrag ist zeitlich begrenzt. Er gilt nur für Überschussgewinne, die in den in Artikel 15 genannten Haushaltsjahren erwirtschaftet werden.



KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Überwachung und Durchsetzung

(1)  
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der in den Artikeln 3 bis 7, 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 1. Dezember 2022 Bericht über die gemäß Artikel 5 geplanten Maßnahmen zur Erreichung der geforderten Nachfragesenkung und die gemäß Artikel 11 geschlossenen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(3)  

Bis zum 31. Januar 2023 und erneut bis zum 30. April 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über

a) 

die gemäß den Artikeln 3 und 4 erzielte Nachfragesenkung und die zur Erreichung der Senkung gemäß Artikel 5 getroffenen Maßnahmen;

b) 

die gemäß Artikel 6 erzielten Überschusserlöse;

c) 

die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Artikel 10;

d) 

etwaige öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß den Artikeln 12 und 13.

(4)  

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission

a) 

bis zum 31. Dezember 2022 über die Einführung des befristeten Solidaritätsbeitrags gemäß Artikel 14 sowie darüber, in welchem(n) Haushaltsjahr(en) sie ihn anwenden werden;

b) 

über jede spätere Änderung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung in ihren entsprechenden nationalen Amtsblättern;

c) 

über die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 17 innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei ihnen eingegangen sind;

d) 

bis zum 31. Dezember 2022 über die erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 14; innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten eingegangen sind, legen die Mitgliedstaaten zudem eine Bewertung bezüglich der Höhe der mit diesen erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen erzielten Einnahmen und deren Verwendung vor.

Artikel 20

Überprüfung

(1)  
Die Kommission überprüft Kapitel II bis zum 30. April 2023 vor dem Hintergrund der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der Union und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission insbesondere vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, die Höhe der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen der Stromerzeugung, für die diese Obergrenze gilt, zu ändern oder Kapitel II auf sonstige Weise zu ändern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände oder das Funktionieren des Strommarkts in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.
(2)  
Die Kommission überprüft Kapitel III bis zum 15. Oktober 2023 und erneut bis zum 15. Oktober 2024 vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage des Sektors für fossile Brennstoffe und der erzielten Überschussgewinne und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung.

Artikel 21

Ausnahmen

(1)  
Die Artikel 4 bis 7 gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an den Strommarkt der Union angebunden werden können.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 4 bis 7 nicht auf Strom anzuwenden, der in kleinen, isolierten Netzen oder kleinen Verbundnetzen erzeugt wird.
(3)  
Die Artikel 4 bis 7 sind für Zypern und Malta nicht verpflichtend. Wenn Zypern beschließt, die Artikel 4 bis 7 anzuwenden, gilt Artikel 6 Absatz 1 nicht für aus Erdölerzeugnissen erzeugten Strom.

Artikel 22

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  

Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen.

a) 

Artikel 4 gilt vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023;

b) 

Die Artikel 5 und 10 gelten ab dem 1. Dezember 2022;

c) 

Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023;

d) 

Artikel 20 Absatz 2 gilt bis zum 15. Oktober 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



( 1 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 2 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

( 3 ) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

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