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Document 32022R1854
Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
Mit der Verordnung werden Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage und zur Umverteilung der Überschusserlöse und -gewinne des Energiesektors an Haushalte und Unternehmen eingeführt, um die Auswirkungen steigender Energiepreise zu mildern.
Senkung der Stromnachfrage
Mit der Verordnung wird Folgendes eingeführt:
Die Bezugsgrundlage für den Vergleich ist der durchschnittliche Stromverbrauch in den vorangegangenen fünf Jahren in den entsprechenden Monaten des Zeitraums November bis März.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind zuständig für:
Verbindliche Obergrenze für Markterlöse
Die Markterlöse inframarginaler Erzeugungsanlagen werden auf 180 EUR je MWh begrenzt, um angesichts der extrem hohen Gaspreise, die die Kosten von Gaskraftwerken anheben, die außergewöhnlichen Markterlöse von Stromerzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend zu begrenzen. Diese Höhe soll die Rentabilität der Betreiber sichern und verhindern, dass Investitionen in erneuerbare Energien ausbleiben. Sie gilt für Strom aus
Die Mitgliedstaaten müssen
Unter Umständen können Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze gelten, darunter für
Nationale Krisenmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Obergrenzen für Markterlöse festlegen, um
Die Mitgliedstaaten können außerdem eine gesonderte Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle oder in Wasserkraftanlagen, die oben nicht erfasst wurden, erzeugtem Strom festlegen. Die Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Diese Maßnahmen umfassen
Mitgliedstaaten mit einer Abhängigkeit von Nettoeinfuhren von mehr als 100 % müssen mit dem ausführenden Mitgliedstaat bis zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse schließen. Alle Mitgliedstaaten, die Energie einführen, können ähnliche Vereinbarungen schließen.
Maßnahmen in Bezug auf Endkunden
Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten vorübergehend
Solidaritätsbeitrag für Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereiche
Die Verordnung legt einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag zu den Überschussgewinnen von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen fest, der auf steuerpflichtige Gewinne im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 berechnet wird, die mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne zwischen 2018 und 2021 liegen.
Die Mitgliedstaaten verwenden die Einnahmen für gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
Überprüfung
Die Europäische Kommission überprüft bis zum 30. April 2023 die Maßnahmen zur Nachfragesenkung und für Preisobergrenzen. Die Maßnahmen zum Solidaritätsbeitrag werden bis zum 15. Oktober 2023 überprüft.
Sie ist am 8. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung stellt eine vorübergehende Sofortmaßnahme dar; die meisten ihrer Vorschriften werden am 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1-21).
Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1-10).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final vom 18.5.2022).
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54-124).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/943 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125-199).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22-53).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1-56).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 20.10.2022