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Document 32021R0023

Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien

Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien (CCPs)* unterliegen.
  • Diese sollen sicherstellen, dass CCPs über Maßnahmen verfügen, um die Überwindung einer finanziellen Stresssituation zu unterstützen, oder weiterhin wesentliche Aufgaben wahrnehmen können, wenn sie ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und ihre verbleibenden Tätigkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden.
  • Ziel ist, die Finanzstabilität zu wahren und die Kosten des Ausfalls einer CCP für die Steuerzahler zu minimieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) besitzt die folgenden Zuständigkeiten.

  • Bestellung von einer oder mehreren Abwicklungsbehörden. Diese
    • können nationale Zentralbanken, Ministerien oder mit öffentlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Behörden sein;
    • verfügen über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und umfangreichen Befugnisse, um zeitnah und flexibel zu handeln;
    • sind zuständig für die Abwicklungsplanung, einschließlich der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und, sofern notwendig, der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen.
  • Benennung eines einzigen Ministeriums, das für die Ausübung der Funktionen, die dem zuständigen Ministerium gemäß dieser Verordnung übertragen werden, die Gesamtverantwortung trägt.
  • Anwendung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung.

Die Abwicklungsbehörden richten ein Abwicklungskollegium ein, dessen Management und Vorsitz sie übernehmen. Darin eingeschlossen sind die einschlägigen Behörden, denen ein Rahmen vorgegeben wird für:

  • den Austausch von Informationen;
  • die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen;
  • die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCPs und möglicher Hindernisse;
  • die Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Abwicklungsstrategien und -konzepten.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA):

Zuständige Behörden, Abwicklungsbehörden und ESMA:

  • arbeiten eng zusammen, um die in der Verordnung dargelegten Aufgaben zu erfüllen;
  • stützen Beschlüsse u. a. auf folgende Grundsätze:
    • Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Rechtsform, Umfang, Komplexität und Liquidität der CCP,
    • Bedarf der Wirksamkeit und Zügigkeit, der Dringlichkeit, die Kosten möglichst gering zu halten und den Einsatz öffentlicher Mittel zu vermeiden.

Die Sanierungsplanung verlangt von CCPs, einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese

  • legen Maßnahmen mit oder ohne Ausfallereignis zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität fest;
  • beinhalten Maßnahmen, um alle möglichen Risiken zu bewältigen, Verluste zu absorbieren und Finanzmittel wieder aufzufüllen;
  • enthalten auf einem Risikoprofil der CCP basierende Indikatoren;
  • gehen nicht vom Zugang zu öffentlichen Mitteln oder Liquiditätshilfe der Zentralbank aus;
  • berücksichtigen die Interessen aller Beteiligten;
  • stellen sicher, dass Clearingmitglieder gegenüber der CCP nicht unbegrenzte Risikopositionen aufweisen.

Sie verlangt von der zuständigen Behörde, dem Aufsichtskollegium und der Abwicklungsbehörde außerdem, die Sanierungspläne zu bewerten und etwaige Änderungen in Betracht zu ziehen.

Die Abwicklungsplanung verlangt Folgendes.

  • Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt einen Abwicklungsplan, der
    • darlegt, wie diese ihre Abwicklungsbefugnisse ausübt, um Verluste zu absorbieren und die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten;
    • die Auswirkungen des Plans auf Clearingmitglieder, Finanzmärkte und das Finanzsystem berücksichtigt;
    • nicht den Zugang zu öffentlichen Mitteln oder Liquiditätshilfe der Zentralbank voraussetzt;
    • von vorsichtigen Annahmen ausgeht, was verfügbare finanzielle Mittel angeht.
  • In Abwicklung befindliche CCPs müssen mit der Abwicklungsbehörde zusammenarbeiten und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
  • Das Abwicklungskollegium muss dem Plan und etwaigen Änderungen daran innerhalb von vier Monaten nach dessen Eingang zustimmen.

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erfordert von der Abwicklungsbehörde in Koordinierung mit dem Abwicklungskollegium:

  • zu beurteilen, ob eine CCP abwicklungsfähig ist, um ihr zu ermöglichen, ihre kritischen Funktionen fortzuführen;
  • Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu ermitteln und die CCP anzuweisen, Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu beseitigen.

Frühinterventionsmaßnahmen erlauben es einer zuständigen Behörde, eine CCP anzuweisen, von der sie annimmt, dass sie finanzielle Probleme haben könnte,

  • Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
  • Einen Teil der oder alle Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans zu entlassen;

Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Durchführung ihrer Pläne Folgendes besonders.

  • Ziele:
    • Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP und wichtiger Verbindungen mit anderen Infrastrukturen der Finanzmärkte;
    • Verhinderung von Schäden für das Finanzsystem;
    • Schutz öffentlicher Mittel.
  • Voraussetzungen:
    • tatsächlicher oder wahrscheinlicher Ausfall einer CCP;
    • fehlende Aussicht auf alternative Lösungen der Privatwirtschaft;
    • Abwicklung im öffentlichen Interesse.
  • Bewertung:
    • Zwei Bewertungen, die eine faire, vorsichtige und realistische Beurteilung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen der CCP gewährleisten.
  • Schutzbestimmungen:
    • Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern dürfen keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde nicht eingegriffen hätte (Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“);
    • Kunden und indirekte Kunden, an die Verluste von ihren Clearingsmitgliedern weitergeleitet wurden, habe das Recht auf einen proportionalen Anteil der Entschädigung, die diese Clearingmitglieder eventuell erhalten;
    • von einer Krisenpräventionsanordnung oder Abwicklungsmaßnahme betroffene Personen haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen.

Die Abwicklungsbehörden können die folgenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination anwenden.

  • Positions- und Verlustzuweisung. Kündigung von Verträgen, Verringerung der Zahlungsverpflichtungen einer CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern oder Aufforderung an letztere, Barmittelbeiträge an die CCP zu leisten.
  • Herabschreibung und Umwandlung. Verringerung oder Umwandlung des Umfangs von Eigentumstiteln, Schulden oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten, wobei eine CCP einen Reorganisationsplan vorlegen und umsetzen muss.
  • Unternehmensveräußerung. Veräußerung des Eigentums oder von Vermögenswerten, Rechten, Pflichten oder Verbindlichkeiten einer CCP im Rahmen des Abwicklungsverfahrens.
  • Brücken-CCP. Vorübergehende Übertragung des Eigentums oder von Vermögenswerten, Rechten, Pflichten oder Verbindlichkeiten einer CCP im Rahmen des Abwicklungsverfahrens auf eine andere CCP („Brücken-CCP“).
  • Alternative Finanzierung. Aufnahme von Krediten oder Inanspruchnahme anderer Formen der Finanzierung, um vorübergehende Cashflow-Probleme zu lösen.

Droht der Ausfall einer CCP eine Systemkrise auszulösen, können die Mitgliedstaaten, als letztes Mittel, der CCP eine Kapitalspritze zuführen oder sie in öffentliches Eigentum überführen (staatliche Stabilisierungsinstrumente), sofern die Maßnahmen vorübergehend sind und den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen und der Mitgliedstaat Vorkehrungen für den Ausgleich der öffentlichen Mittel getroffen hat.

Die Verordnung ändert folgende Rechtsakte:

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens:

  • beurteilt die ESMA bis zum 12. Februar 2024 ihren Personal- und Ressourcenbedarf;
  • Übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis zum 12. Februar 2026 einen Bericht über die Rechtsetzung und bis zum 12. August 2027 einen Bericht über die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung bei der Sanierung und Abwicklung von CCP in der EU.

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat drei delegierte Rechtsakte erlassen.

  • Die delegierte Verordnung (EU) 2023/840 ergänzt Verordnung (EU) 2021/23 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP (siehe Artikel 9).
  • Die delegierte Verordnung (EU) 2023/450 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/23 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs Entschädigung an nicht ausfallende Clearingmitglieder zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (siehe Artikel 20).
  • Die delegierte Verordnung (EU) 2023/451 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans der CCPs zu berücksichtigen sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Das Abkommen ist am 11. Februar 2021 in Kraft getreten. Die zentralen Klauseln zur Abwicklungsplanung gelten seit dem 12. Februar 2022 und der Großteil der restlichen Vorschriften gilt seit dem 12. August 2022.

HINTERGRUND

  • CCPs sind ein wesentlicher Bestandteil des Finanzsystems, da sie einen erheblichen Teil des Gegenparteirisikos tragen und als Bindeglied zwischen mehreren Banken, anderen finanziellen Gegenparteien und Unternehmen fungieren.
  • Mit der Verabschiedung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) wurde sichergestellt, dass die CCPs nach der Finanzkrise von 2008 zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zentrale Gegenpartei. Ein Unternehmen, das zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1-102).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29-38).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5-6).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7-16).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Behandlung von Eigenkapital zentraler Gegenparteien bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 (COM/2022/393 final vom 10.8.2022).

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1-34).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1-90).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84-148).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2023

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